Weitere Entscheidung unten: OLG Bremen, 17.09.2019

Rechtsprechung
   OLG Hamm, 12.03.2019 - 1 Ws 111/19   

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OLG Hamm, 12.03.2019 - 1 Ws 111/19 (https://dejure.org/2019,22202)
OLG Hamm, Entscheidung vom 12.03.2019 - 1 Ws 111/19 (https://dejure.org/2019,22202)
OLG Hamm, Entscheidung vom 12. März 2019 - 1 Ws 111/19 (https://dejure.org/2019,22202)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Amtsenthebung eines Schöffen; Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Partei als gröbliche Pflichtverletzung im Sinne des § 51 GVG

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GVG § 51
    Amtsenthebung eines Schöffen; Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Partei als gröbliche Pflichtverletzung im Sinne des § 51 GVG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2020, 104
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvB 1/13

    Kein Verbot der NPD wegen fehlender Anhaltspunkte für eine erfolgreiche

    Auszug aus OLG Hamm, 12.03.2019 - 1 Ws 111/19
    Auch nach Auffassung des Senats kommt als gröbliche Pflichtverletzung im vorgenannten Sinn insbesondere die Mitgliedschaft in einer Partei in Betracht, die verfassungsfeindliche Ziele verfolgt, aber nicht nach Art. 21 Abs. 2 GG verboten ist (vgl. BR-Drucks. 539/10 S. 21; Degener in: SK-StPO, 5. Aufl., § 51 GVG Rn. 1; Gittermann in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 51 GVG Rn. 4; Duttge/Kangarani in: Dölling/Duttge/König/Rössner, Gesamtes Strafrecht, 4. Aufl., § 51 GVG Rn. 1; Goers in: BeckOK GVG, 1. Ed. (1.9.2018), § 51 Rn. 11; a.A. LAG Hamm, MDR 1993, 55 zum ArbGG; Schuster in MK-StPO, 1. Aufl., § 51 GVG Rn. 4; Adams in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl., § 22 Rn. 27); zumindest dies gilt dann, wenn diese Verfassungsfeindlichkeit vom Bundesverfassungsgericht - wie hinsichtlich der NPD mit Urteil vom 17.01.2017 - 2 BvR 1/13 [richtig: 2 BvB 1/13 - d. Red.] - (juris) erfolgt - festgestellt worden ist (vgl. zu dieser Einschränkung Duttge/Kangarani in: Dölling/Duttge/König/Rössner, a.a.O.).
  • BVerfG, 06.05.2008 - 2 BvR 337/08

    Auch ehrenamtliche Richter unterliegen der Pflicht zur Verfassungstreue

    Auszug aus OLG Hamm, 12.03.2019 - 1 Ws 111/19
    Im Hinblick darauf, dass ehrenamtliche Richter einer besonderen Pflicht zur Verfassungstreue unterliegt, haben die Landesjustizverwaltungen streng darauf zu achten, dass zum ehrenamtlichen Richter nur Personen ernannt werden dürfen, die die Gewähr dafür bieten, dass sie die ihnen von Verfassungs und Gesetzes wegen obliegenden, durch den Eid bekräftigten richterlichen Pflichten jederzeit uneingeschränkt erfüllen (zu vgl. BVerfG NJW 2008, 2568).
  • OLG Karlsruhe, 20.05.2015 - 1 Ws 213/14

    Aussetzung einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung: Übernahme der Kosten

    Da dem Verurteilten bislang weder vollzugsöffnende noch therapeutische Maßnahmen zu Unrecht verweigert wurden (vgl. hierzu Abschnitt IV Ziffer 2 des Senatsbeschlusses vom 03.06.2011 - 1 Ws 111/19 - vgl. auch zur Anordnungskompetenz im Übrigen: OLG Hamm, Beschluss vom 11.02.2010, 1 Ws -L- 479/09), obliegt die Entscheidung über die Gewährung und die Ausgestaltung von entlassvorbereitenden und vollzugsöffnenden Maßnahmen weiterhin der Justizvollzugsanstalt V., welche ggf. zuvor die Zustimmung des Justizministeriums Baden-Württemberg einzuholen hat (§ 12 JVollzGB III Baden-Württemberg).
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Rechtsprechung
   OLG Bremen, 17.09.2019 - 1 Ws 111/19 (2 Ws 94/19)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,61888
OLG Bremen, 17.09.2019 - 1 Ws 111/19 (2 Ws 94/19) (https://dejure.org/2019,61888)
OLG Bremen, Entscheidung vom 17.09.2019 - 1 Ws 111/19 (2 Ws 94/19) (https://dejure.org/2019,61888)
OLG Bremen, Entscheidung vom 17. September 2019 - 1 Ws 111/19 (2 Ws 94/19) (https://dejure.org/2019,61888)
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Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • LG Bremen - 74 BRs 143/19
  • OLG Bremen, 17.09.2019 - 1 Ws 111/19 (2 Ws 94/19)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG Brandenburg, 21.10.2019 - 1 Ws 102/19

    Voraussetzungen der Reststrafenaussetzung

    Auszug aus OLG Bremen, 17.09.2019 - 1 Ws 111/19
    Grundsätzlich wird diese Erwartung durch jede in der Bewährungszeit begangene Tat von nicht unerheblichem Gewicht in Frage gestellt (vgl. BGH, Beschluss vom 18.06.2009 - StB 29/09, juris Rn. 4, NStZ 2010, 83; Fischer, 66. Auflage, § 56f StGB Rn. 8; siehe auch die ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 08.11.2016 - 1 Ws 146/16 und zuletzt Beschluss vom 18.07.2019 - 1 Ws 94/19; Beschluss vom 08.08.2019 - 1 Ws 102/19; Beschluss vom 10.09.2019 - 1 Ws 112/19).

    Die Regelung bezieht Fälle ein, in denen entweder noch nicht bekannt war, dass der Verurteilte bereits während der laufenden Bewährungszeit zu einer einbezogenen Strafe neue Taten begangen hat oder in denen ein Widerruf der früheren Strafaussetzung wegen der neuen Taten insbesondere mit Blick auf die Unschuldsvermutung nicht möglich war (vgl. BT-Drucks. 16/3038, S. 58; Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 08.08.2019 - 1 Ws 102/19; Fischer, 66. Aufl., § 56f StGB Rn. 3c).

    Dabei nimmt der Senat in ständiger Rechtsprechung an, dass ein Verurteilter von einem Widerruf der Strafaussetzung unter Anwendung des § 56f Abs. 2 StGB nur unter strengeren Voraussetzungen als denen verschont werden kann, die für eine Strafaussetzung nach § 56 Abs. 1 StGB maßgebend sind (siehe Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 24.01.1974 - Ws 197/73, juris Ls., MDR 1974, 593; zuletzt u.a. Beschluss vom 18.07.2019 - 1 Ws 94/19; Beschluss vom 08.08.2019 - 1 Ws 102/19; Beschluss vom 10.09.2019 - 1 Ws 112/19).

  • OLG Celle, 24.08.2010 - 2 Ws 285/10

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung bei neuer Straftat nach einer in eine

    Auszug aus OLG Bremen, 17.09.2019 - 1 Ws 111/19
    Allerdings wird in der Rechtsprechung und Literatur die Auffassung vertreten, dass ein Widerruf auch auf Grundlage des § 56f Abs. 1 S. 2, 2. Alt StGB dann nicht zulässig sei, wenn nach der Aussetzungsentscheidung im Zuge der nachträglichen Gesamtstrafenbildung solche Straftaten bekannt werden, die zwar nach der ersten, aber noch vor der zweiten Verurteilung begangen worden sind, deren Strafen in die nachträglich gebildete Gesamtstrafe einbezogen worden sind (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 24.08.2010 - 2 Ws 285/10, juris Rn. 7 ff.; Schönke/Schröder-Kinzig, 30. Aufl., § 56f StGB Rn. 5; Kindhäuser/Neumann/Paeffgen- Ostendorf, 5. Aufl., § 56f StGB Rn. 3).

    Nach dieser Vorschrift könne aber nur eine nach der Aussetzungsentscheidung begangene Straftat einen Widerruf rechtfertigen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 24.08.2010 - 2 Ws 285/10, juris Rn. 10).

    Die angeführten dogmatischen Bedenken rechtfertigen es jedenfalls nicht, den Anwendungsbereich des § 56f Abs. 1 S. 2, 2. Alt. StGB dieser Zielsetzung des Gesetzgebers zuwider auf Nachtaten zu reduzieren, die zwischen der zweiten Aussetzungsentscheidung und der Rechtskraft der Gesamtstrafenentscheidung begangen worden sind (so wohl OLG Celle, Beschluss vom 24.08.2010 - 2 Ws 285/10, juris Rn. 17, ungeachtet dessen, dass sich auf diese Weise die angeführten dogmatischen Bedenken gar nicht ausräumen ließen) oder sie gar ganz für unanwendbar zu erklären.

  • OLG Bremen, 24.01.1974 - Ws 197/73
    Auszug aus OLG Bremen, 17.09.2019 - 1 Ws 111/19
    Dabei nimmt der Senat in ständiger Rechtsprechung an, dass ein Verurteilter von einem Widerruf der Strafaussetzung unter Anwendung des § 56f Abs. 2 StGB nur unter strengeren Voraussetzungen als denen verschont werden kann, die für eine Strafaussetzung nach § 56 Abs. 1 StGB maßgebend sind (siehe Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 24.01.1974 - Ws 197/73, juris Ls., MDR 1974, 593; zuletzt u.a. Beschluss vom 18.07.2019 - 1 Ws 94/19; Beschluss vom 08.08.2019 - 1 Ws 102/19; Beschluss vom 10.09.2019 - 1 Ws 112/19).
  • BGH, 19.05.2009 - 3 StR 191/09

    Sicherungsverwahrung (Vorrang milderer Maßregeln); Unterbringung in einer

    Auszug aus OLG Bremen, 17.09.2019 - 1 Ws 111/19
    Grundsätzlich wird diese Erwartung durch jede in der Bewährungszeit begangene Tat von nicht unerheblichem Gewicht in Frage gestellt (vgl. BGH, Beschluss vom 18.06.2009 - StB 29/09, juris Rn. 4, NStZ 2010, 83; Fischer, 66. Auflage, § 56f StGB Rn. 8; siehe auch die ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 08.11.2016 - 1 Ws 146/16 und zuletzt Beschluss vom 18.07.2019 - 1 Ws 94/19; Beschluss vom 08.08.2019 - 1 Ws 102/19; Beschluss vom 10.09.2019 - 1 Ws 112/19).
  • BGH, 18.06.2009 - StB 29/09

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung (Resozialisierung; Berufsausbildung;

    Auszug aus OLG Bremen, 17.09.2019 - 1 Ws 111/19
    Grundsätzlich wird diese Erwartung durch jede in der Bewährungszeit begangene Tat von nicht unerheblichem Gewicht in Frage gestellt (vgl. BGH, Beschluss vom 18.06.2009 - StB 29/09, juris Rn. 4, NStZ 2010, 83; Fischer, 66. Auflage, § 56f StGB Rn. 8; siehe auch die ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 08.11.2016 - 1 Ws 146/16 und zuletzt Beschluss vom 18.07.2019 - 1 Ws 94/19; Beschluss vom 08.08.2019 - 1 Ws 102/19; Beschluss vom 10.09.2019 - 1 Ws 112/19).
  • OLG Bremen, 17.10.2017 - 1 Ws 118/17

    Zu den Voraussetzungen eines Bewährungswiderruf wegen erneuter Straffälligkeit

    Auszug aus OLG Bremen, 17.09.2019 - 1 Ws 111/19
    In Ansehung der Gründe des Urteils des Amtsgerichts T. vom 31.07.2017 bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass bereits zuvor ein glaubhaftes und nicht widerrufenes richterliches Geständnis abgelegt worden wäre, auf das - bei Kenntnis - eine Feststellung der Nachtat hätte gestützt werden können (vgl. hierzu Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 17.10.2017 - 1 Ws 118/17, juris Rn. 7 ff., OLGSt StGB § 56f Nr. 64 m.w.N.; zuletzt Beschluss vom 21.03.2019 - 1 Ws 114/18).
  • OLG Hamm, 18.09.2014 - 3 Ws 304/14

    Widerruf; Strafaussetzung; Bewährung; nachträgliche Gesamtstrafenbildung

    Auszug aus OLG Bremen, 17.09.2019 - 1 Ws 111/19
    Zutreffend wird demgegenüber in der Rechtsprechung (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 18.09.2014 - III-3 Ws 304/14, juris Rn. 13 ff., NStZ-RR 2014, 369; OLG Stuttgart, Beschluss vom 12.12.2018 - 4 Ws 293/18, juris Rn. 11 ff., Justiz 2019, 66) darauf hingewiesen, dass der Wortlaut der Norm auch den Fall erfasst, dass nach der Aussetzungsentscheidung eine Straftat bekannt wird, die der Verurteilte nach der ersten nachträglich in die Gesamtstrafe einbezogenen Verurteilung begangen hat.
  • OLG Stuttgart, 12.12.2018 - 4 Ws 293/18

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung in einer bestimmten Konstellation

    Auszug aus OLG Bremen, 17.09.2019 - 1 Ws 111/19
    Zutreffend wird demgegenüber in der Rechtsprechung (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 18.09.2014 - III-3 Ws 304/14, juris Rn. 13 ff., NStZ-RR 2014, 369; OLG Stuttgart, Beschluss vom 12.12.2018 - 4 Ws 293/18, juris Rn. 11 ff., Justiz 2019, 66) darauf hingewiesen, dass der Wortlaut der Norm auch den Fall erfasst, dass nach der Aussetzungsentscheidung eine Straftat bekannt wird, die der Verurteilte nach der ersten nachträglich in die Gesamtstrafe einbezogenen Verurteilung begangen hat.
  • OLG Zweibrücken, 09.04.2019 - 1 Ws 61/19

    Strafverfahren: Auslegungsbedürftigkeit einer Erklärung über die Rücknahme eines

    Auszug aus OLG Bremen, 17.09.2019 - 1 Ws 111/19
    Dabei ist nicht Voraussetzung, dass zwischen der früheren und der neuen Tat ein kriminologischer Zusammenhang besteht oder dass sie nach Art und Schwere miteinander vergleichbar sind (vgl. Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 20.06.2013 - Ws 85/13; Beschluss vom 23.06.2015 - 1 Ws 43/15; Beschluss vom 13.06.2019 - 1 Ws 61/19).
  • OLG Bremen, 08.11.2016 - 1 Ws 146/16
    Auszug aus OLG Bremen, 17.09.2019 - 1 Ws 111/19
    Grundsätzlich wird diese Erwartung durch jede in der Bewährungszeit begangene Tat von nicht unerheblichem Gewicht in Frage gestellt (vgl. BGH, Beschluss vom 18.06.2009 - StB 29/09, juris Rn. 4, NStZ 2010, 83; Fischer, 66. Auflage, § 56f StGB Rn. 8; siehe auch die ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 08.11.2016 - 1 Ws 146/16 und zuletzt Beschluss vom 18.07.2019 - 1 Ws 94/19; Beschluss vom 08.08.2019 - 1 Ws 102/19; Beschluss vom 10.09.2019 - 1 Ws 112/19).
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